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   BAG, 21.07.1977 - 2 AZR 266/76   

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BAG, 21.07.1977 - 2 AZR 266/76 (https://dejure.org/1977,12500)
BAG, Entscheidung vom 21.07.1977 - 2 AZR 266/76 (https://dejure.org/1977,12500)
BAG, Entscheidung vom 21. Juli 1977 - 2 AZR 266/76 (https://dejure.org/1977,12500)
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  • BAG, 20.10.1954 - 1 AZR 193/54

    Kündigung: personenbedingte Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus BAG, 21.07.1977 - 2 AZR 266/76
    Es handelt sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die der Nachprüfung grundsätzlich nur dahingehend unterliegt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist oder ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt -und bei der Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (ständige Rechtsprechung de Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa BAG 1, 99 = AP N r . 5 zu § 1 KSchG; BAG 1, 117 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; BAG AP Nr. 71 zu § 1 KSchG).

    Um diese eingeschränkte Prüfung zu ermöglichen, muß aus dem vom Urteil festgestellten Sachverhalt aber genügend klar hervorgehen, welche Umstände das Gericht im einzelnen für und gegen die Wirksamkeit der Kündigung abgewogen und daß es dabei auch alle wesentlichen Gesichtspunkte berücl sichtigt hat (BAG 1, 117 [121] = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG).

  • BAG, 08.06.1972 - 2 AZR 336/71

    Kündigung - Zweiwochenfrist - Befristung

    Auszug aus BAG, 21.07.1977 - 2 AZR 266/76
    Diese Behauptung des Klägers könnte auch erheblich sein unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Kündigungsbeschränkung oder eines Verstoßes gegen Treu und Glauben wegen in sich widersprüchlichen Verhaltens (Urteil des Senats vom 8. Juni 1972 - 2 AZR 336/71 - AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 21.07.1977 - 2 AZR 266/76
    Es handelt sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die der Nachprüfung grundsätzlich nur dahingehend unterliegt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist oder ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt -und bei der Interessenabwägung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (ständige Rechtsprechung de Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa BAG 1, 99 = AP N r . 5 zu § 1 KSchG; BAG 1, 117 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; BAG AP Nr. 71 zu § 1 KSchG).
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